Verein Wangental Natur Pur

Januar 2002

 

Allgemeines

Art. 1: Name, Sitz, Gründerschaft, Vereinsjahr, Haftung, Zuordnung

1. Unter dem Namen Wangental Natur Pur besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2. Der Sitz des Vereins ist Osterfingen.

3. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins Wangental Natur Pur haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung der Organe nach Artikel 55 ZGB.

5. Die in diesen Statuten gewählten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

 

Art.2: Zweck

1. Der Verein bezweckt die nachhaltige Entwicklung des Wangentals. Der ökologische Wert des Tales soll erhalten und gefördert werden.

 

Mitgliedschaft

Art.3: Arten der Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins Wangental Natur Pur werden. Der Beitritt erfolgt durch die Zahlung des Mitgliederbeitrags für das laufende Jahr. Durch den Beitritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten vom Verein Wangental Natur Pur. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2. Es wird unterschieden zwischen Einzel-, Familien- und Kollektivmitgliedschaft.

3. Der Mitgliederbeitrag für die Einzelmitgliedschaft beträgt Fr. 25.-, für Familien Fr. 35.- und für Kollektivmitglieder Fr. 50.-.

4. Natürliche und juristische Personen die den Verein ohne Rechte und Pflichten unterstützen wollen können Gönner des Vereins werden.

 

Art.4: Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben sämtliche Vereinsrechte.

 

Art.5: Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder erfüllen die Pflichten, die ihnen durch die Statuten oder durch Beschluss eines Organs auferlegt sind.

 

Art.6: Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Mitglieder, die dem Interesse des Vereins zuwiderhandeln oder sonst zu begründeten Klagen anlass geben, ferner solche, welche die Jahresbeiträge wiederholt säumig sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

Art.7: Besondere Verdienste

1. Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Organisation

Art.8: Organe

1. Die Organe des Vereins Wangental Natur Pur sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Kontrollstelle

 

Art.9: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

a. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
b. Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung
c. Déchargeerteilung an den Vorstand
d. Genehmigung der Rechnung und des Budgets
e. Beschlussfassung über Statutenänderungen
f. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und über alle weiteren Geschäfte, die der Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet
g. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

4. Die Mitglieder sind spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich einzuladen.

5. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederver­sammlung schriftlich einzureichen.

6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

Art.10: Beschlussfassung Mitgliederversammlung

1. Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, die schriftlich traktan­diert wurden.

2. Für Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

3. Für eine Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

4. Für die Auflösung des Vereins Wangental Natur Pur bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der an­wesenden Mitglieder.

5. Jede Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.

6. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

7. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

 

Art.11: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden auf ein Jahr gewählt.

2) Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, die in ihre Ämter gewählt werden. Der Vorstand kann einen geschäftsleitenden Ausschuss und je nach Bedarf Arbeitsgruppen und Kommissionen bilden.

3) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. In den Aufgabenbereich des Vorstands fallen insbesondere:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Führung der Jahresrechnung
c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

4) Der Vorstand regelt die Modalitäten der Entschädigungen sowie Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung des geschäftsleitenden Ausschusses, der Arbeitsgruppen und der Kom­missionen.

5) Der Vorstand wird vom Präsidenten unter Angabe der Traktanden einberufen, oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder schriftlich verlangen.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

7) Über jede Vorstandssitzung ist ein erweitertes Beschlussprotokoll zu führen.

8) Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident/Vizepräsident kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier.

 

Art.12: Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie hat die per 31.Dezember abzuschliessende Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Liegen keine Beanstandungen vor, kann die Abnahme der Rechnung und des Kontrollberichtes erfolgen.

2. Mindestens ein Mitglied der Kontrollstelle muss an der Mitgliederversammlung anwesend sein.

 

Schlussbestimmungen

 

Art.13: Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins wird das allfällig vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen übergeben. Diese Organisation wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Diese Statuten treten sofort nach Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Verein Wangental Natur Pur

Osterfingen, 18. Januar 2002

Der Vorstand